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Satzung des Vereins Tierschutz Lehre e.V. laut Satzungsänderung auf der Vorstandssitzung vom 26.10.2007
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tierschutz Lehre e.V.
- Er hat seinen Sitz in Lehre.
- Gerichtsstand des Vereins ist Helmstedt.
- Das Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht einzutragen.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tierschutzes sowie des Natur und
Umweltschutzes, soweit es die Tierwelt betrifft, sowie die Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere.
Hierzu gehören insbesondere:
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutzgedanken und artgerechte Tierhaltung.
- Beratung der Mitglieder und sonstiger Personen in Tierschutzfragen.
- Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten auf dem Gebiet des Tierschutzes
- Unterhaltung eines Beratungs- und Ermittlungsdienstes zur Feststellung von Missbrauchsfällen und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen.
- Besondere Aufmerksamkeit soll dem Problem der herrenlosen Katzen geschenkt werden, z.B. durch Beratung der betroffenen Bewohner Lehre sowie Hilfen auch finanzieller Art bei der Kastration der Tiere und Vermittlung der Jungtiere.
- Einrichtung einer Suchkartei für entlaufene Tiere im Internet.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und bereit ist, im Sinne des Tierschutzgedankens mitzuarbeiten und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
- Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen
- werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Eine Ablehnung, die nicht begründet werden muß, ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod
- Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
- Durch Ausschluß.
Dieser kann erfolgen wenn ein Mitglied
- gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat
- wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
- wenn es die Interessen des Tierschutzes erheblich verletzt hat,
- wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat
- wenn es trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins nach Gesetz und Satzung zustehen, werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt.
- Jedes Mitglied, das älter als 18 Jahre ist hat eine Stimme.
- Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt bei den Verhandlungen, Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr, Auszubildende und Studierende zahlen den halben Beitrag. In besonderen finanziellen Notlagen kann der Vorstand über eine Beitragsreduzierung entscheiden.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 7 Personen. Sie müssen alle persönliche Mitglieder des Vereins sein.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister des Vereins.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß, sowie einen Jahresbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer vorzulegen.
- Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen.
- Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder von einem der beiden gemeinsam mit dem Schatzmeister abgegeben werden.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er darf nur in Höhe der baren Auslagen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Verein erwachsen entschädigt werden.
§9
Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr muß in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindesten 14 Tagen. Die Einladung muß die Tagesordnung erhalten. Sie erfolgt durch einmalige Veröffentlichung in der Braunschweiger Zeitung - Helmstedter Teil oder durch Veröffentlichung im Lehrschen Boten. Auswärtige Mitglieder werden persönlich eingeladen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder.
- Satzungsänderungen.
- Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
- Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
- Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen, wenn ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
- Für Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§11
Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Niedersachsen im deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.
§ 13
Gültigkeit der Satzung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
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